Zeitweilige Schließung eines gastgewerblichen Betriebes
Laut Art. 42 des L.G. Nr. 58 vom 14.12.1988 muss die zeitweilige Schließung eines gastgewerblichen Betriebes dem Bürgermeister angezeigt werden. Dabei ist die Dauer der Schließung anzugeben.
Der Bürgermeister kann die zeitweilige Schließung untersagen oder einschränken, wenn die ausreichende Versorgung nicht mehr gewährleistet wird.